ESM Vertrag – und was sich dahinter verbirgt
Geschrieben von Robert E. Justitz am 13.09.2012 in Eurokrise, Fakten, Klartext | Keine KommentareVon Befürwortern als Heilmittel der Eurokrise gefeiert und von Kritikern verteufelt: Kein Thema beschäftigte die Medienlandschaft in den letzten Monaten so sehr, wie der ESM Vertrag. Nun musste sogar das Bundesverfassungsgericht über die Konformität mit dem Grundgesetz urteilen.
Im Dezember 2010 entwarf der Europäische Rat den ESM Vertrag mit dem Ziel, Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes bei Bedarf Finanzhilfen bereitzustellen und somit finanzielle und wirtschaftliche Stabilität in der gesamten Euro-Zone zu gewährleisten. Das sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungssfonds (IWF) geschehen und an angemessenen Auflagen gebunden sein. Der Vertrag sollte damit die „Europäische Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) und den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus („EFSM“) ersetzen.
ESM Vertrag: Personelle Besetzung
An der Spitze des ESM steht der Geschäftsführende Direktor, der durch den Gouverneursrat ernannt wird. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre mit der Option einer einmaligen Wiederernennung. Der Geschäftsführende Direktor leitet den ESM gemeinsam mit dem Gouverneursrat. Die Mitglieder des Gouverneursrates und deren Stellvertreter werden durch jedes ESM-Mitgliedsland ernannt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Gouverneursrat ist die Angehörigkeit zur Regierung eines Mitgliedlandes im Zuständigkeitsbereich Finanzen.
ESM Vertrag: Finanzielle Ausstattung
Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 Milliarden Euro. Der ESM verfügt über ein genehmigtes Stammkapital von 700 Milliarden Euro. Das Stammkapital setzt sich aus den jeweiligen Anteilen der Mitgliedsländer zusammen. Die Verteilung des Stammkapitals basiert auf den Beitragsschlüssel der „EZSB Satzung“ (Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank).
Deutschland haftet zunächst mit maximal 190 Milliarden Euro. 22 Milliarden Euro müssen direkt eingezahlt werden. Rund 168 Milliarden Euro müssen als Garantie bereitstehen.
Das Bundesverfassungsgericht begrenzte die Haftung Deutschlands zwar auf 190 Milliarden Euro, jedoch kann der Bundestag eine Erhöhung der Haftungsgrenze jederzeit billigen.
ESM Vertrag: Stabilitätshilfe
Jedes ESM-Mitglied kann bei Bedarf ein Stabilitätshilfeersuchen an den Vorsitzenden des Gouverneursrats richten. Dieser überträgt das Ersuchen an die Europäische Kommission, die gemeinsam mit der EZB folgende Erfordernisse bewertet:
- das Bestehen für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten
- Tragfähigkeit der Staatsverschuldung. Eine Zusammenarbeit mit dem IWF wird hier vertraglich erwartet.
- den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitgliedes
Auf Grundlage des Ersuchens und den Bewertungkriterien kann der Gouverneursrat Stabilitätshilfen in Form einer Finanzhilfefazilität gewähren. Auch können Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten der ESM-Mitglieder gewährt werden.
ESM Vertrag: Kritikpunkte
Der ESM-Vertrag löste nicht nur in Deutschland kontroverse Diskussionen aus: Kritisiert wird das fehlende Austrittsrecht, mangelnde Transparenz der Kreditvergabe und der Souveränitätsverlust einzelner ESM-Mitglieder.
Das Kreditvolumen selbst wurde wiederholt durch den IWF und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als nicht ausreichend bezeichnet. Insbesondere dann, wenn größere Eurostaaten in eine finanzielle Schieflage geraten.
Zum Video “EU – Die Wahrheit über den ESM in 4 Minuten”
Die Funktionsweise des ESM – einfach erklärt
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